Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2243/02 vom 26.8.2003, Absatz-Nr.
(1 - 25),
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2243/02 - |
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In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
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der d... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer |
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- Bevollmächtigter: |
Rechtsanwalt Klaus Sedelmeier,
Bräunlesrain, 73569 Obergröningen - |
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gegen a) |
das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. November 2002 - 7 U 40/02 -, |
b) |
das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 17. Mai 2002 - 324 O 92/02 - |
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hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem |
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gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26.
August 2003 einstimmig beschlossen: |
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen. |
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Urteile auf Unterlassung der Verbreitung von
Interviewäußerungen. |
1 |
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Presseagentur. Kurze
Zeit nach Bekanntgabe der Kanzlerkandidatur von Edmund Stoiber führte
einer ihrer Mitarbeiter ein Interview mit der Imageberaterin S. v. E.,
in dem sie sich zu Kleidung, Styling und Äußerem der Kanzlerkandidaten
Edmund Stoiber und Gerhard Schröder äußerte. Eine von der
Beschwerdeführerin hierüber am 23. Januar 2002 verbreitete Meldung
enthielt bezüglich des Bundeskanzlers Gerhard Schröder, des Klägers
des Ausgangsverfahrens (künftig: Kläger), unter anderem die Äußerung: |
2 |
Sein durchgehend dunkles Haar wirke zudem unglaubwürdig.
"Es käme seiner Überzeugungskraft zugute, wenn er sich die grauen
Schläfen nicht wegtönen würde". |
3 |
Auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben des Klägers
zur Unterlassung verbreitete die Beschwerdeführerin eine
"Zurückziehung" der beanstandeten Meldung und eine "Richtigstellung",
in der sie unter anderem ausführte, dass Bundeskanzler Gerhard
Schröder Wert auf die Feststellung lege, "dass seine Haare weder
gefärbt, noch getönt sind". Sie erklärte weiter, dass sie das Zitat in
Kenntnis der Unwahrheit nicht wiederholen werde, jedenfalls nicht ohne
richtig stellenden Zusatz. |
4 |
2. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung des
Landgerichts Hamburg, wodurch der Beschwerdeführerin bei Meidung von
Ordnungsmitteln aufgegeben wurde zu unterlassen, (als Zitat der
Imageberaterin S. v. E.) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: "Es
käme seiner (sc. Gerhard Schröders) Überzeugungskraft zu gute, wenn er
sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde". |
5 |
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht
Hamburg haben die Beschwerdeführerin in den angegriffenen
Entscheidungen auch im Hauptsacheverfahren zu der oben dargestellten
Unterlassung verurteilt. Sie haben hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei verletzt, denn die
Äußerung, dieser töne seine grauen Schläfen, sei inhaltlich
unzutreffend. Das hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht ausdrücklich klargestellt. Das Oberlandesgericht
verweist auf § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerdeführerin als Verbreiterin
der Äußerung hafte für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Sie
könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen,
denn sie habe die verbreitete Äußerung ungeprüft weitergegeben. Die
Äußerung sei nicht beiläufig, ihr komme im Gesamtkontext eine
eigenständige Bedeutung bezüglich des Persönlichkeitsprofils des
Klägers in seiner Eigenschaft als Bundeskanzler zu. Die
streitgegenständliche Meldung habe nicht unter dem Druck der
Aktualität gestanden. Eine für die Überprüfung der Richtigkeit der
Äußerung erforderliche Nachfrage hätte weder zu einer unzumutbaren
Behinderung des Arbeitsablaufs noch zu einer die Aktualität
gefährdenden Verzögerung geführt. |
6 |
Die Wiederholungsgefahr sei auf Grund der
rechtswidrigen Verletzungshandlung indiziert. Sie sei nicht durch die
als "Richtigstellung" bezeichnete Anschlussmeldung entfallen. Diese
habe nicht unzweifelhaft klargestellt, dass die zunächst verbreitete
Meldung unzutreffend gewesen ist, sondern sich darauf beschränkt,
gleichsam in Form einer mittelbaren Gegendarstellung die Haltung des
Klägers zu der ursprünglichen Meldung zu referieren. |
7 |
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 2, 12 und 3 GG. |
8 |
Die Äußerung der Imageberaterin sei plausibel gewesen,
so dass keine gesonderte Recherchepflicht bestanden habe. Die durch
die Gerichte gestellten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seien
überzogen. Wegen der großen Zahl der täglichen Meldungen einer
Presseagentur seien bei der Wiedergabe von Äußerungen Dritter durch
die Agenturen, für deren Wahrheit die Gesamtumstände sprechen, die
nach den Umständen des Falles plausibel sind und nicht schwere
Eingriffe in die Rechte Dritter enthalten ("heiße Eisen"), weitere
Recherchen entbehrlich, wenn kein besonderer Anlass bestehe, an der
Zuverlässigkeit des Informanten zu zweifeln. |
9 |
Die Gerichte hätten hinsichtlich der
Wiederholungsgefahr schematisch und undifferenziert schlicht nach
überwiegend im Wettbewerbsrecht entwickelten Fallgruppen entschieden
und nicht erkannt, dass auch insoweit Ausstrahlungen des Art. 5 GG in
Frage stehen und gegenseitige Interessen gegeneinander abgewogen
werden müssen. Der Vorbehalt, dass das Zitat "jedenfalls nicht ohne
richtig stellenden Zusatz" verbreitet werde, sei unschädlich gewesen.
Die Beschwerdeführerin als Presseagentur habe sich nicht als einziges
Unternehmen auf der Welt jeder Möglichkeit begeben können, über das
aufsehenerregende Verfahren zu berichten, was ohne Wiedergabe des
Gegenstandes des Verfahrens nicht möglich gewesen wäre. |
10 |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. |
11 |
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf
Meinungsfreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. |
12 |
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit, die nach den Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere
§§ 823, 1004 BGB, zu beurteilen ist. Das Bundesverfassungsgericht
prüft lediglich nach, ob Entscheidungen der Fachgerichte
Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl.BVerfGE
18, 85 <92 f.>; 42, 143 <149>; 102, 347 <362>).
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13 |
2. Die Verurteilungen berühren den Schutzbereich der
Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin gemäß Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer bestimmten
Äußerung, deren verfassungsrechtliche Einordnung sich auch dann, wenn
die Aussage in einem Presseerzeugnis gefallen ist, nach Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG richtet (vgl.BVerfGE 85, 1 <12 f.>; 95, 28 <34>; 97, 391
<400>). |
14 |
a) Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen ist regelmäßig
eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Geht es um
Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit nicht von vornherein feststand
oder deren Wahrheit nicht erweislich ist, so fallen diese zwar nicht
aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Ihnen kommt in der
Abwägung aber regelmäßig ein geringeres Gewicht zu, weil an der
Aufrechterhaltung und Verbreitung herabsetzender
Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der
Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl.BVerfGE
61, 1 <8>; 94, 1 <8> ). Die
Einstandspflicht des Verbreitenden richtet sich in solchen Fällen
insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese
richten sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten, auch
nach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen
Meinungsbildung. Für Medien sind die Anforderungen daher strenger als
für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010 <2011>; NJW 1987, S. 2225
<2226>; BGHZ 132, 13 <23 f.>). Von Verfassungs wegen kommt es
allerdings darauf an, dass die Wahrheitspflicht nicht überspannt und
so der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat,
eingeschnürt wird (vgl.BVerfGE 54, 208
<219 f.>; 99, 185 <198>).
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15 |
b) In der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte
wird die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung eines in die Zukunft
wirkenden Unterlassungsanspruchs ist, vermutet, wenn der sich Äußernde
eine unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptung rechtswidrig
verbreitet hat; an die Widerlegung dieser Vermutung werden regelmäßig
hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1281 <1283>).
Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
soweit bei der jeweils im Einzelfall durchzuführenden Abwägung der
grundrechtlichen Positionen der Schutz der Meinungsfreiheit
hinreichend berücksichtigt wird. Eine nur schematische, nicht an den
Belangen des Einzelfalls orientierte Abwägung reicht nicht. |
16 |
3. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Entscheidungen stand. |
17 |
a) Eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen durch
die angegriffenen Entscheidungen mit der Folge, dass die
Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch das Unterlassungsgebot
in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise eingeschränkt worden
wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin traf die
Obliegenheit zur Recherche. |
18 |
Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch
sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der
Sorgfaltsmaßstab. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit
an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Die vorliegend
angegriffene Äußerung behandelte nicht ein Thema mit großer
politischer, sozialer oder wirtschaftlicher Tragweite, war aber auch
für die Öffentlichkeit sowie für den betroffenen Kläger nicht
unbedeutend. In dem Interview ging es um die Gegenüberstellung zweier
Kanzlerkandidaten, mithin auch um das "gute Abschneiden" des Klägers
in der öffentlichen Darstellung. Die angegriffene Äußerung
beschäftigte sich nicht beiläufig mit der Haarfarbe des
Bundeskanzlers, sondern knüpfte an sie Aussagen zu seiner
Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft. Damit wurde der Hinweis auf die
Tönung der Haare zu einer Art Probe für wichtige Qualifikationen eines
Politikers. Sein Interesse, insofern nicht auf einer falschen
Grundlage bewertet zu werden, stimmte mit dem Interesse der
Öffentlichkeit überein, möglichst zutreffend informiert zu werden. |
19 |
Als Presseagentur trifft die Beschwerdeführerin
keineswegs geringere Sorgfaltsanforderungen als andere
Presseunternehmen. Presseagenturen nehmen eine herausragende, in
jüngerer Zeit immer wichtiger gewordene Rolle bei der Gestaltung von
Nachrichten in der Presse wahr. Sie liefern in der Praxis einen großen
Teil der Nachrichten druckfertig an die Presseunternehmen (vgl.
Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 7 LPG, Rn. 42). Es
bedarf vorliegend nicht der Klärung, ob Zeitungen regelmäßig auf
weitere Recherchen verzichten können, wenn sie die Meldung einer
anerkannten Presseagentur übernehmen (so etwa LG Hamburg, AfP 1990,
S. 332; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
4. Aufl., Rn. 6.125). Das unzweifelhaft große Vertrauen, das
Medienunternehmen den Agenturen entgegenbringen, und die
hervorgehobene meinungsbildende Funktion von Presseagenturen
rechtfertigen es, den von ihnen veröffentlichten Nachrichten nur
insoweit Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen der Betroffenen zu
gewähren, als die praktischen Möglichkeiten zur Überprüfung der
Richtigkeit im Rahmen des Zumutbaren genutzt werden. Die Anforderungen
sind bei Presseagenturen nicht etwa deshalb gemildert, weil sie
täglich mit einer großen Zahl von Meldungen umzugehen haben. Es liegt
an ihnen, ihre Organisation so einzurichten, dass sie den
Anforderungen gerecht werden können. Die Intensität der Recherche
richtet sich allerdings auch danach, ob die Nachricht unter
Aktualitätsdruck steht. |
20 |
Im vorliegenden Fall haben die Gerichte in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Anlass
gesehen, die Sorgfaltsforderungen abzumildern. Die Beschwerdeführerin
hatte das Interview durch einen ihrer Mitarbeiter selbst geführt. Die
Verbreitung der Meldung hierüber, die ohnehin nicht umgehend erfolgte,
wäre durch eine Recherche nicht unzumutbar verzögert worden, etwa
durch eine keineswegs zeitaufwendige Nachfrage bei der Interviewten
oder dem Kläger. |
21 |
b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch
die Feststellung der Gerichte, dass die Beschwerdeführerin die
Wiederholungsgefahr durch die von ihr in dem Schreiben vom 24. Januar
2002 formulierte "Zurückziehung" und "Richtigstellung" nicht
ausgeräumt hat. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Schreiben keine
vollständige Richtigstellung vorgenommen, sondern nur auf die
gegenteilige Auffassung des Klägers verwiesen und sie hat sich die
Weiterverbreitung der angegriffenen Äußerung mit einem "richtig
stellenden Zusatz" vorbehalten. Demnach war nicht ersichtlich, dass
sie von der angegriffenen Äußerung endgültig Abstand nehmen wollte. |
22 |
Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie werde auf Grund der Verurteilung als "einzige"
Nachrichtenagentur daran gehindert, über das Verfahren zu berichten.
Sie verkennt insoweit die Reichweite der Verurteilung. Ihr wird
lediglich untersagt, das Zitat der Frau S. v. E. zu verbreiten. Damit
ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgeschnitten, über hiervon
abzugrenzende Äußerungen Dritter, insbesondere anderer Medien, oder
über die von dem Kläger angestrengten rechtlichen Schritte und über
mögliche Fortentwicklungen in der Angelegenheit unter Beachtung der
Sorgfaltsanforderungen zu berichten. |
23 |
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). |
24 |
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |
25 |
Papier |
Haas |
Hoffmann-Riem |
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 16.07.05
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