Rolf Bossi Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger
Eichborn Verlag
Frankfurt/M (2005)
Verkündigung von
Haftbefehlen trotz attestierter und unbestrittener Haftunfähigkeit, unbekümmerte
Übernahme phantastisch zu nennender Beschuldigungen durch die Staatsanwaltschaft
und das Gericht, Unterlassung der notwendigen medizinischen Versorgung eines
unschuldig in Untersuchungshaft Einsitzenden nach Übergriff eines Mithäftlings,
polizeiliche Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl, keinerlei richterliche
oder polizeiliche Befragung von Entlastungszeugen, auch nach acht Wochen
Untersuchungshaft keine rechtmäßige Vernehmung des sich in Untersuchungshaft
Befindenden, Klagen auch bei unzureichendem Tatverdacht, schlampige bis gar
keine und nur zu Lasten des Beschuldigten gehende Ermittlungen, weitgehende
Unkenntnis der Ermittlungsakten bei Richtern, öffentliche Vorverurteilungen des
Beschuldigten durch einen Oberstaatsanwalt vor der Boulevardpresse, die über die
dokumentierten Anschuldigungen sogar hinausgehen, blindes Vertrauen in
Gutachten, das Etablieren von Hausgutachtern, da sie das vom Gericht gewünschte
Ergebnis abliefern, das In-die-Länge-Ziehen auch aussichtsloser Prozesse, das
Weglassen angeblich irrelevanter, tatsächlich aber wichtiger Aussagen, das
Ignorieren von Fakten, bei entlastenden Aussagen Säen von Zweifeln an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen bis hin zur Bezichtigung der Lüge, die völlige
Verdrehung der Aussagen von Zeugen bis zum gegenteiligen Inhalt, das Schaffen
neuer Tatsachen, öffentliche Vorverurteilungen, denen ein allzu oft kurzer
Prozeß folgt, das komplette Weglassen entlastender Aussagen im Urteil, sowie das
Weglassen kriminaltechnischer Auswertungen, wenn sie für den Angeklagten
sprechen, mit der Begründung, sie seien „für die in der Anklageschrift
vorgeworfene Tat ohne Bedeutung“, das Für-glaubwürdig-Halten parteiischer
Zeugen, gedeckt durch die „freie Beweiswürdigung“ der Richter, das Weglassen
entlastender Indizien insbesondere dann, wenn diese einen wahrscheinlichen
Revisionsgrund darstellen könnten, die Nichtladung wichtiger Zeugen, sofern die
bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Aussagen die Anklage ausreichend
stützen, eine Klärung im Rahmen eines Verhörs diese jedoch gefährden könnte,
Kumpanei unter Richtern selbstverständlich zu Lasten des Angeklagten
insbesondere nach erfolgreicher Revision, eine für den Angeklagten vergiftete
Atmosphäre am Gericht nach erfolgreicher Revision, unterlaufene Absprachen,
Diskreditierung von Entlastungszeugen mit unterstellenden Behauptungen oder
Verneinung rein hypothetischer extremer Unterstellungen, Justizirrtümer
kafkaesken Ausmaßes, Parteilichkeit von Richtern bei „Aussage gegen Aussage“,
obwohl der aussagende Nebenkläger und Zeuge ohnehin erwiesenermaßen zumindest in
einem Fall nachweislich gelogen hat, die Aufforderung eines Richters an einen
Zeugen, sich Erklärungen für ein nachgewiesenes Indiz auszudenken, das für den
Angeklagten spricht, Strafvereitelung im Amt, fast unüberwindliche Hürden bei
der Wiederaufnahme von Verfahren, Abschreckungsurteile, Rechtsbeugung und die
Aushebelung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung,
All diese Zustände
deutscher Strafjustiz schildert der seit fünfzig Jahren als Anwalt arbeitende
Rolf Bossi in seinem aktuellen Buch.
Für diese Zustände macht
er folgende wesentliche Ursachen aus – und entsprechende Lösungsvorschläge:
1. Die Protokollierung
bei mutmaßlichen schweren Vergehen ist völlig unzureichend, denn es gibt nur ein
formelles Verlaufsprotokoll. Eine inhaltliche Protokollierung findet nicht
statt. Damit entzieht sich das Gericht der Kontrolle durch Dritte.
Für Bossi ist die
mangelhafte Dokumentation einer der Kardinalfehler im Strafprozeß: „Richter
können Zeugenaussagen ignorieren, missverstehen, verdrehen und in einzelnen
Fällen sogar bewusst verfälschen, ohne dass es ihnen nachzuweisen wäre ...[In
der schriftlichen Urteilsbegründung] werden die Inhalte aller Zeugenaussagen so
referiert, dass sie zum Urteilsspruch des Gerichts passen – und zwar als wären
sie in Stein gemeißelt. Es gibt praktisch keine Möglichkeit, die schriftliche
Darstellung einer Schwurgerichtskammer in Zweifel zu ziehen oder gar zu
widerlegen.“ Denn: Es ist „der ausschließliche `Zweck des Protokolls, den
höheren Instanzen mit seiner Beweiskraft die Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit des
Verfahrens zu erleichtern.´“
Dabei wäre die
Protokollierung mit den heutigen technischen Mitteln kaum ein Problem; mit ihr
könnte jedoch der Grundsatz der –richterlichen- freien Beweiswürdigung, „in
vielen Fällen zur reinen Willkür entartet“, unterlaufen werden.
Unter den gegebenen
Umständen kann mancher Richter beim Erstellen der Urteilsbegründung folgender
Handlungsmaxime folgen: „Schreibe aus einem Schriftsatz etwas ab, das dir in den
Kram passt. Kombiniere es geschickt mit den `Ergebnissen` deiner eigenen
Beweisaufnahme. Schüttle alles gut durch, und du hast die passende Aussage.“
2. Es fehlt in Fällen
schwerer Kriminalität an unabhängigen Kontrollinstanzen. „...Nicht die
„Fehlbarkeit der einzelnen Gerichte, sondern die Struktur des Rechtsweges im
bundesdeutschen Schwurgerichtsverfahren “ sind das wahre Problem. „[Seit den
Dreißigerjahren per Notverordnung] ist der Rechtsweg bei schweren und schwersten
Verbrechen ... nicht nur um das Regulativ des Geschworenengerichts, sondern auch
um die entscheidende zweite Tatsacheninstanz der Berufung verkürzt.“
Aufgrund der begrenzten
Revisionsmöglichkeiten und wegen der verfehlten Protokollierung ist es Richtern
möglich, Urteile „dicht zu schreiben“: „Je weniger zum Tathergang und zu den
Motiven in der Urteilsbegründung steht, desto schwieriger wird es sein, das
Urteil vor dem Bundesgerichtshof anzufechten.“ Im Falle einer Verwendung von
Gutachten vor Gericht gilt die Formulierung „Man habe die Feststellung des
Gutachters `in eigener Würdigung vollzogen“ als wasserdicht.
Durch die Begrenzung der
Revisionsmöglichkeiten kann es dazu kommen, dass die Wahrheit eine nicht mehr
zulässige Falschaussage wird. Die notwendige Anpassung einer entlastenden
Zeugenaussage –nach einer erfolgreichen Revision- an die juristischen
Gegebenheiten führt dann dazu, dass nunmehr der Zeuge der Lüge bezichtigt werden
kann,. Ein Beharren des Zeugen auf der bisherigen Darstellung hingegen müsste
unabhängig vom Wahrheitsgehalt als Lüge gelten, denn die Richter dürfen nichts
herausfinden, was den bisherigen unangetasteten Tatsachenfeststellungen
widerspricht.
Es müsste zur Lösung des
Problems eine zweite Tatsacheninstanz geschaffen, oder ersatzweise die
Möglichkeiten der sachlichen Revisionsrüge erweitert werden. „Ein ungerechtes
Urteil kann ich ... nur dann erfolgreich anfechten, wenn die Möglichkeit einer
erneuten Tatsachenüberprüfung besteht.“ „Auch Verstöße eines Gerichtes gegen die
Logik, die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung im Rahmen der
Beweiswürdigung müssten anfechtbar sein.“
Auch das
Bundesverfassungsgericht müsste als letzte Kontrollinstanz angerufen werden
können. Zusätzlich sollte ein Bundesbeauftragter zur Verhinderung von
Justizunrecht geschaffen werden.
3. Anwälte gehören zu den
bevorzugten Zielgruppen für Beleidigungsklagen. Deshalb ist es notwendig, das
anwaltliche Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Kritik an gerichtlichen,
staatsanwaltlichen und polizeilichen Maßnahmen zu stärken, , evtl. analog zur
Rechtsstellung von Abgeordneten; „[Die] Rechtsposition [der Anwälte] muß im
Sinne einer Waffengleichheit ausgestaltet sein.“
4. Der Missbrauch der
Justiz während der Zeit des Nationalsozialismus und seine fehlende Aufarbeitung
ist eine historische Wurzel des jetzigen Justizunrechts. Im Urteil von Nürnberg
heißt es dazu: „Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewussten Teilnahme
an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten
System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit unter Verletzung der Kriegsgesetze
und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts unter Autorität
des Justizministeriums und mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war
unter der Robe des Juristen verborgen.“ Die relativ milden Rechtsfolgen für die
Verurteilten waren allerdings mit dieser Aussage nur schwer in Zusammenhang zu
bringen.
Die Richter, die heute
Recht beugen, stehen in Tradition der ungesühnten Rechtsbeugung von Nazirichtern
seit 1933 1) wegen der Personalkontinuität 2) wegen der Rechtskontinuität 3)
wegen der zur Sicherung der Personalkontinuität notwendigen Aushöhlung des
Straftatbestandes der Rechtsbeugung
Ein Gesetz zur
Beseitigung des nationalsozialistischen Unrechts, um mit dieser Tradition zu
brechen, steht immer noch aus.
5. Extrem hohe, im Grunde
unerfüllbare Anforderungen an den Tatbestand der Rechtsbeugung aufgrund der
weiten Auslegung der „freien Beweiswürdigung“; während der Fünfzigerjahre wurde
der Strafbestand der Rechtsbeugung in Zusammenhang mit der Verhinderung der
Verfolgung von NS-Justizverbrechen ausgehöhlt. „Die Praxis der Rechtsprechung
hat im Resultat dazu geführt, dass auf Anzeigen wegen Rechtsbeugung hin heute
meist nicht einmal mehr die Staatsanwaltschaft ermittelt.“ Ein SS-Standgericht
habe lt. BGH als ordnungsgemäßes Gericht gehandelt.
Eigentlich ist der
Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 336 ein wichtiges Korrektiv zur
richterlichen Unabhängigkeit.
Im Jahre 1995 [!] bequemt
sich der BGH zu folgender Äußerung – in Zusammenhang mit einem Urteil über
DDR-Unrecht: „... Insgesamt neigt der [5.] Senat zu dem Befund, dass das
Scheitern der Verfolgung von NS-Richtern vornehmlich durch eine zu weit gehende
Einschränkung bei der Auslegung der subjektiven Voraussetzung des
Rechtsbeugungstatbestandes bedingt war.“ (Anmerkung SKIFAS: Konsequenzen wurden
daraus offenbar nicht gezogen).
„In der Tradition jener
NS-Rechtsbrecher in Robe stehend und in dem aus Erfahrung sicheren Bewusstsein,
weitgehend ungestraft zu bleiben, beugen [zahllose bundesdeutsche Richter] auch
heute das Recht und produzieren eigene `revisionssichere` skandalöse
Unrechtsurteile.
Unabhängigkeit der
Richter muß nicht deren Unantastbarkeit bedeuten. Richterliche Unabhängigkeit
und freie Meinungsäußerung müssten gegen die ebenfalls hohen Rechtsgüter der
Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Angeklagten abgewogen werden.
Zusammenfassung: In der
jetzigen Situation ist „im Zweifel für den Angeklagten“ ein kaum einzulösendes
Ideal. „Setzen wir also alles daran, damit es Wirklichkeit wird.“
Aktuelle
Reformbestrebungen zum Strafrecht gehen jedoch in Richtung einer Beschneidung
der Rechtsmittel.