Kategorie » Zivilrecht: Für Private und Selbständige
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| Erfolgreiche Verteidigung gegen weitere Aufweichung der Pressefreiheit vor dem Hanseatischen OLG |
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| von: Dr. Ralf Petring, Bielefeld | Stand: 24.11.2005 |
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In Zeiten zunehmender Einschränkung der Presse- und
Informationsfreiheit durch Gerichte und Politiker ist es einer
ostwestfälischen Tageszeitung, die sich bereits in der Vergangenheit
gegenüber der zunehmenden Abmahnungsmode von Prominenten, Konzernen
oder kleineren regionalen „Größen“ stets wehrhaft und erfolgreich
gezeigt hat, im Juli 2004 gelungen, im Berufungsverfahren die Aufhebung
eines zuvor von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg angeordneten
Veröffentlichungsverbotes [Az. 324 O 608/03 -Anm. von R. Schälike] zu erwirken. Es ging um das – in
vergleichbarer Form auch in anderen Medien (BILD, DIE WELT, ZDF u.a.) –
erschienene Foto, das eine von einem Geiselnehmer bedrängte weibliche
Geisel mit einer an den Hals gedrückten Pistole zeigt. Das Geschehen
hielt 1988 als „Gladbecker Geiseldrama“ die Nation in Atem – nicht
zuletzt auch deshalb, weil die Geiselgangster sich in besonders
kaltblütiger Manier den Medien präsentierten.
Das im Wege einer prozessualen Generaloffensive gegen verschiedene
Medien angegriffene Foto entstand während einer von den Geiselnehmern
in der Kölner Innenstadt veranstalteten „Pressekonferenz“ im umlagerten
Fluchtauto. Es wurde praktisch zu einer Art zeitgeschichtlichem
„Mahnmal“, auch und gerade hinsichtlich der kritikwürdigen
Medienorientierung der Verbrecher.
Veröffentlichungsanlass für die im August 2003 u.a. in „nw-news.de“
erschienene Abbildung war, neben dem öffentlichen Streit um
Haftlockerungen für die verurteilten Geiselgangster, der 15. Jahrestag
des Geiseldramas.
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg erließ im Sommer 2003 gegen
verschiedene Medien per einstweiliger Verfügung ein
Veröffentlichungsverbot hinsichtlich der das „Trauma Gladbeck“ in
besonderer Weise symbolisierenden und visualisierenden Abbildung.
Das gerichtliche Verbot wurde von einigen der Medien hingenommen.
Andere beschlossen, sich gegen die fühlbare Einschränkung der
Pressefreiheit zu wehren und mit anwaltlicher Unterstützung den
Rechtsweg gegen die gerichtliche Untersagung zu beschreiten.
Dabei hat man sich die Abwägung – zwischen dem nachvollziehbaren
Trauerempfinden der Angehörigen des Opfers einerseits und dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der journalistischen
Verpflichtung, auch gesellschaftliche Missstände und Leid abzubilden,
andererseits – nicht leicht gemacht.
Das LG Hamburg wies die gegen die einstweilige Verfügung eingelegten
Widersprüche im Dezember 2003 unter Hinweis auf das grundgesetzlich
geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch der nächsten
Angehörigen von abgebildeten Verbrechensopfern zurück und bestätigte
die zuvor im schriftlichen Verfahren erlassenen einstweiligen
Verfügungen. Das Landgericht stellte dabei darauf ab, dass „der Verlust
eines nahen Angehörigen durch ein Aufsehen erregendes Verbrechen nicht
nur zu einer vorübergehender Beeinträchtigung führt, sondern jedenfalls
bei den Eltern des Opfers bleibende Zerrüttungen herbeiführen kann“ und
dass die nächsten Angehörigen des Opfers das Recht haben, „nicht durch
die Verbreitung bildhafter Darstellungen, die besonders geeignet sind,
... das damalige Geschehen in Erinnerung zu rufen, beeinträchtigt zu
werden“.
Eine derartige Argumentation richtet sich im Ergebnis statt gegen die
Täter – in unzulässiger Anwendung und Ausweitung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sogenannten Schockschaden naher
Angehöriger von Tatopfern - gegen den Überbringer schlechter
Nachrichten. Bei allem Respekt vor den Gefühlen Hinterbliebener
schränkt dies die journalistische Profession und Verpflichtung, auch
und gerade leidvolle und kritikwürdige Sachverhalte zu dokumentieren,
in nicht hinnehmbarer Weise ein. Damit wird das Tor geöffnet für
weitere, ähnlich gelagerte Aufweichungen der Presse- und
Informationsfreiheit. In der mündlichen Verhandlung erkannte der 7.
Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts einen aktuellen
Veröffentlichungsanlass – wegen des 15-jährigen Zeitablaufs gerade auch
in bebildeter Form – an und stellte dabei gleichzeitig klar, dass es
grundsätzlich Sache der Journalisten ist, zu entscheiden, welche
textliche und bildliche Darstellung zur Informations- und
Meinungsbildung ausgewählt wird. Dass dies nur innerhalb der
gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grenzen geschehen kann, war und ist
selbstverständlich. Das Landgericht Hamburg war aber im vorliegenden
Fall erstinstanzlich in Abwägung zwischen dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit sogar über die gesetzliche
Zehnjahresfrist für eine Veröffentlichungseinwilligung der Angehörigen
von Verstorbenen (§ 22 KunstUrhG) hinausgegangen. Wäre diese
Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, wäre das ein weiterer
Pflasterstein – oder „Meilenstein“ - auf dem Weg derjenigen gewesen,
die freiem und engagiertem Journalismus lieber eine „Zwangsjacke“
anziehen möchten.
Mit der erfolgreichen Verteidigung einer kleinen Facette
journalistischer Freiheit soll keineswegs dem ungezügelten
„Reality“-Wahn mit seinen immer extremer werdenden Ausdrucksformen das
Wort geredet werden; auch die Abbildung verbrecherischer „Medienstars“
und damit im Zusammenhang stehender – noch so dramatischer und
verurteilungswürdiger – Umstände und „Sensationen“ (sensatio, lat. =
Empfindung, Wahrnehmung) gehören allerdings in das Aufgabenfeld von
Realität abbildendem Journalismus. Das ist zu erstreitendes Recht und
gleichzeitig publizistische Pflicht.
Dieser Artikel wurde veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring,
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