Verbotene Aussage | Kritik am Verbot |
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LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "SaferSurf und andere Nichtige Patentlösungen von Nutzwerk" | Es handelte sich hierbei nicht um eine Aussage sondern um den Titel der Dokumentation,
also um eine sehr kompakte, auf Wortspielen beruhende Art des
neugierweckenden Vorwärtsverweisens an Textinhalte, in denen sich erst
die Aussagen finden, anhand derer dieser Titel gedeutet werden kann,
unter anderem:
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LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "..., da das Gericht feststellte, dass selbst der Text des Basispatentes vom Text einer EPO957618 der Firma Alcatel weitgehend abgeschrieben war." | Die Ähnlichkeit zwischen dem Alcatel-Patent und dem Basispatent wird vermutlich nicht bestritten. Sie wurde bereits bei den Verhandlungen vor dem Deutschen Patentamt zur Sprache gebracht. Es kann allenfalls darum gehen, ob diese Ähnlichkeit durch wörtliches Abschreiben zustande kam. Aussagen von Cobion zufolge bemerkte das Gericht die Ähnlichkeit, und diese Erkenntis ermutigte es zu einer schellen Beschlussfassung gegen Nutzwerk. Eine formelle "Feststellung" gab es wohl nicht -- so ist "feststellte" auch nicht gemeint. Ein vom BGH bestelltes unabhängiges Gutachten stellte erst kürzlich u.a. fest "Der Patentanspruch enthält Banalitäten, die den neutralen Fachmann in Erstaunen versetzen." Sind eventuelle Ungenauigkeiten in der Erklärung der mangelnden Originalität des Patents nun im Falle des FFII so ehrenrührig, dass dies eine Eilverfügung erfordert? |
LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "..., die das zuständige Gericht alsbald fallen lässt, da Lamprecht nur mit der Ausübung legitimer Rechte gedroht hat." | Gut, es war nicht ein Gericht sondern eine Staatsanwaltschaft, die Nutzwerks Strafanzeige gegen Cobion fallen ließ. Eine schriftliche Begründung der Staatsanwaltschaft liegt uns nicht vor. Wie haben lediglich von Herrn Lamprecht selbst erfahren, dass die Staatsanwaltschaft unsere (weitverbreitete) Rechtsauffassung teilte, wonach Herr Lamprecht mit der Ausübung seines guten Rechts gedroht hat und folglich kein Erpresser im Sinne des StGB ist. Das erscheint uns plausibel. Aber, selbst wenn hier etwas ungenau ist, wo liegt die Ehrenverletzung? Ehrenverletzend könnte unsere Vorstellung dann sein, wenn Nutzwerk Cobion wirklich mit gutem Recht angezeigt hätte. Will das Gericht dies behaupten? |
LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "Die Innovationspreis-Lüge" | Es handelte sich hierbei nicht um eine Ausage des FFII sondern um den Titel eines vom FFII zitierten Beitrags im Heise-Forum. Der FFII hat sich diese Aussage auch sinngemäß nicht zu eigen gemacht, obwohl es durchaus Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Nutzwerker versucht haben, den falschen Eindruck zu erwecken, sie seien Träger des "Innovationspreis Leipzig". |
Hamburg 050628 a: "Nach Verkündigung des Urteils versandten die Nutzwerk-Anwälte Plesch & Plesch mehrmals Abmahnungen, die von einstweiligen Verfügungen des LG Leipzig verstärkt wurden, bevor der FFII eine angemessene Gelegenheit hatte, zu reagieren." | Das Wort "angemessen" ist wertend. Von mehrfachen Verfügungen gegen den FFII spricht auch Nutzwerk selbst in seinen eigenen Presseerklärungen. Wo liegt die Eilbedürftigkeit begründende ehrenverletzende falsche Tatsachenbehauptung? |
LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "Nutzwerk lügt" | Auch hier handelt es sich nicht um eine Aussage des FFII sondern um einen Titel eines vom FFII zitierten Golem-Forenbeitrags, der auch wiederum auf einem Spiel mit der Wortlaut der Nutzwerk-Domain heiseluegt.de beruht. |
LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "Noch 'ne Lüge" | Auch hier handelte es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um einen Verweis auf einen Golem-Forumsbeitrag mit dem Titel "Re: Noch eine Lüge", der in der Folge des früheren ähnlich betitelten Beitrages steht, auf den hin sich zwischen den Golem-Forumsbenutzern eine Art Wettbewerb beim Suchen nach Umwahrheiten in Nutzwerks Webpräsenz heiseluegt.de entfaltete. Schon an der vom Titel abweichenden Wahl des umgangssprachlichen unbestimmten Artikels "'ne", der niemals in der Sprache des formeller gehaltenen FFII-eigenen Haupttextes vorkommt, erkennt man dies Distanz des Zitierenden. |
LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "..., aber die eingetippten Daten abgefangen und für eigene Zwecke verwendet, ohne das die Nutzer es merkten. In diesem Fall ging es offenbar um die Erzeugung von falschen Werbe- bannerklicks auf Pornoseiten zwecks Erschleichung von Werbeprämien." | Auch dies war eine Zusammenfassung im Textkopf, die auf detaillierte Aussagen im Textrumpf verwies. Sie sind dort recht gut belegt. Wir sind sehr gespannt, zu erfahren, was das Gericht dagegen einzuwenden hat. |
LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "Eustreptopondilus: Safersurf grottenschlecht" | Hierbei handelt es sich um eine Überschrift, die einen in zwischen entfernten Beitrag im Golem-Forum zusammenfasst. Im diesem Beitrag stand u.a. folgendes zu lesen:
Ich weiß nur, daß ich "safer-surf" von Nutzwerk auch in Anspruch
genommen habe und der Service mehr als schlecht war. Keine
qualifizierten Antworten auf Fragestellungen. Meist wurden E-Mails erst
gar nicht beantwortet. Miserabler Datendurchsatz in den
"rush-hour-Zeiten". Den Proxy konnte man getrost abschalten, da nichts
mehr durch die Leitung kam. Ich habe mein Geld nach einigen Wochen von
der Bank einfach zurückbuchen lassen, wegen Nichterfüllung zugesagter
Eigenschaften. Auch darauf erfolgte keinerlei Reaktion. Ein sturer
Sauhaufen!!!
Die saloppe Wortwahl des Originals wurde mit dem Titel
"Eustreptopondilus: Safersurf grottenschlecht" in der etikettierenden
Überschrift wiedergegeben. Sie entspricht nicht der Wortwahl der
FFII-eigenen Texte und deutet somit Distanz zum Zitat an. |
LG Hamburg
324 O 417/05 v. 28.06.2005: "Laut unseren Erkenntnissen trat Gravenreuth (für die Antragstellerin) auch bei der Nichtigkeitsklage vor Gericht auf." | RA Freiherr Günter Gravenreuth vertrat Nutzwerk bei der Patentverletzungsklage gegen Cobion in Hamburg. Wir hatten durch Gespräche mit Cobion den falschen Eindruck erhalten, er sei auch bei der späteren Nichtigkeitsklage in München mit dabei gewesen. Dieser Eindruck war noch zu verifizieren, als die Aussage mit dem expliziten Vorbehalt "nach unseren Erkenntnissen" ins Wiki gestellt wurde. Auch ohne diesen Vorbehalt wäre sie kaum besonders ehrenrührig gewesen, zumal Gravenreuth ja tatsächlich in dem Patentstreit gegen Cobion für Nutzwerk tätig war. |
Halle 0504: "Nutzwerk täuscht Datenfilterleistungen vor." | Nachweisbar ist, dass Nutzwerk durch Scheindiagnosen sowohl Probleme als auch Lösungskompetenz im Datenfilterbereich vorgetäuscht hat. Ferner ist erkennbar, dass Nutzwerk den Umfang der eigenen Datenfilterleistungen durch falsche Interpretationen amtlicher Urkunden (z.B. Patente, TÜV) viel größer aussehen lässt als er (im Lichte korrekter Interpretation) sein dürfte. Auf diese Sachverhalte hatten wir im Kontext einer Zusammenfassung mit dem Nominalausdruck "vorgetäuschte Datenfilterleistungen" verwiesen. |
Halle 0504: "Holzer gibt an, er habe 3 Tage lang auf die Prüfer eingeredet." | Diese Aussage enthielt einen unserseitigen Irrtum, aber sie ist kaum besonders ehrenrührig. Statt uns über den Irrtum in Kenntnis zu setzen, versuchte Nutzwerk, ihn zu nutzen, um mit Eilverfügungen Kosten und Unsicherheit zu erzeugen. |
Einstweilige Verfügung LG
Leipzig 10 O 5689/04 v.
14.04.2005: "Nutzwerk: Zock und Nepp mit Softwarepatenten" | Dies war der Titel einer Dokumentation innerhalb einer Dokumentation Softwarepatente in Aktion, in der verschiedene bekannt gewordene Fälle der Anwendung von Softwarepatenten durch eine prägnante Überschrift einem bestimmten Typus zugeordnet und vorgestellt wurden. Nutzwerk schien in die Schublade "Zock & Nepp" zu passen, d.h. Unternehmen, die mit zweifelhaften Produkten bei naiven Kunden abkassieren (neppen). Softwarepatente spielten eine wesentliche Rolle sowohl im Imponiergehabe der Firma als auch bei einem unrühmlich gescheiterten Versuch, sich ohne Leistung einen Vorteil auf Kosten der Konkurrenz und der Kunden zu verschaffen, m.a.W. sie "abzuzocken". Auch im wörtlichen Sinne handelte es sich hier insoweit um "Zocken", d.h. Glücksrittertum. Allzu wörtlich ist eine Überschrift aber gar nicht zu nehmen. Sie muss nur Neugier wecken und auf Textinhalte lenken, in denen sich dann Aussagen finden, in deren Lichte der interessierte Leser die Überschrift dann interpretiert. Das Gericht bemängelte, dass diese Aussagen in unzureichendem Maße vorhanden waren und somit bei der Überschrift der Charakter der "Schmähkritik" überwog. Damit zwang das Gericht uns, unsere Aussagen stärker zu untermauern. Möglicherweise wäre heute die Überschrift durch den Text auch in der Sicht des Gerichts hinreichend gestützt. |
Typischerweise fordert Nutzwerk die Entfernung umfangreicher Passagen mit der Begründung, diese enthielten "nachweislich" falsche Tatsachenbehauptungen. In den umfangreichen Abmahnschreiben, die als Postpäckchen nach München geliefert werden, lässt sich aber auch nach stundenlanger Lektüre nicht entnehmen, was an den angeführten Behauptungen denn nun falsch sein soll. Wenige Tage später ergeht dann ein Beschluss des Gerichts gegen den FFII, der allerdings Nutzwerks Verbotsforderungen auf einen besser nachvollziehbaren Kern reduziert. Allerdings beginnt mit dem Erlass der Verfügung eine Sanduhr zu laufen, die Ordnungsgelder in Höhe von einigen 100 oder 1000 EUR pro Tag zu Lasten des FFII aufhäuft, sofern es einmal nicht gelingen sollte, dem Verbot sofort Folge zu leisten. Betriebsferien des Münchener Büros sind somit undenkbar.
Der FFII muss für Nutzwerks Verfügungen immer wieder Geld und Zeit aufwenden. Dabei ist und war der FFII immer jederzeit bereit, auf Gegendarstellungen von Nutzwerk mit Links zu verweisen und erkennbare Fehler in der eigenen Darstellung zu korrigieren. Indem das Gericht Nutzwerks Fiktion einer großen wirtschaftlichen Bedeutung und somit hoher Streitwerte zustimmte lieferte es Nutzwerk Anreize und Mittel in die Hand, Kritik zu unterdrücken, statt auf sie zu antworten.
Nutzwerk hat bislang einstweilige Verfügungen gegen die Verbreitung folgender Aussagen erwirkt, wogegen der FFII Widerspruch eingelegt hat.
siehe auch Nutzwerk-Anwälte schüchtern Webseitenbetreiber ein