Buskeismus
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Dokument Nr.: 221 In dem Abhörprotokoll eines zwischen Gregor Gysi und Robert Havemann am 28. August 1980 geführten Telefonats (Dok. Nr. 138 (221)) heißt es u.a.: „Gysi will den Anwalt [Anm.: der geschiedenen Ehefrau Havemanns] anschreiben und darauf verweisen, daß es fraglich sei, ob seine Mandantin überhaupt Eigentümer des Hauses ist. Sollte sie es sein, dann nach damals geltendem Recht von beweglichem Eigentum. Sie könnte sich das Haus abbauen und taxieren lassen, wo sie will. (...) Gysi erklärt, daß sie ja auch Zeit haben, weil „die etwas haben will. Sie könnten ja auch die Zeit hinauszögern in Bezug auf den Taxator.“ Abg. Dr. Gysi bestreitet auch in diesem Fall eine Zusammenarbeit mit dem MfS. In seiner Stellungnahme vom 17. April 1997 trägt er hierzu vor, auf den ersten drei Seiten des Berichts (Dok. Nr. 5) spiegele sich eine Information wider, die er an die Abteilung Staat und Recht des ZK der SED gegeben habe. Mit der rechtlichen Einschätzung auf Seite 4 des Berichts habe er hingegen nichts zu tun. Seines Erachtens handele es sich um einen juristischen Hinweis aus dem ZK, aus dem MfS oder durch eine dritte Person. Das Telefonabhörprotokoll auf Dok. Nr. 138 (221) widerlege, daß der Bericht auf Dok. Nr. 5 von ihm stammen könne. Denn der Verfasser habe im Gegensatz zu ihm, Gysi, die Auffassung vertreten, daß Robert Havemann die Taxierung des Holzhauses auf seinem Grundstück gestatten müsse. Diese Interpretation ist indes nicht zwingend; zum einen müssen das Aufzeigen rechtlicher Möglichkeiten und rechtsanwaltliches Handeln nicht die gleiche Rechtsauffassung widerspiegeln. Zum anderen deutet die letzte Erklärung von Dr. Gysi im Telefonat vom 28. August 1980 daraufhin, daß auch er der Auffassung gewesen ist, letztlich sei eine Taxierung auf dem Grundstück nicht zu vermeiden. Einen Nachweis, daß Dr. Gysi nicht die hinter dem Bericht vom 23. Juli 1980 (Dok. Nr. 5) stehende Quelle „Gregor` ist, kann der Abg. Dr. Gysi hierdurch nicht erbringen. Der Sachverhalt weist insgesamt stärker auf ein Zusammenwirken von Gregor Gysi und dem MfS hin, jedoch verzichtet der Ausschuß darauf, diesen Aspekt seiner die Feststellungen tragenden Überzeugung zugrunde zu legen. Zurück zum Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung Teil 4/6. |