Buskeismus

Stasi-Fall  Gregor Gysi

 

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Dokument Nr.: 190

Zunächst hat Abg. Dr. Gysi dazu mit einem Schreiben vom 23. September 1993 vorgetragen, er sei aufgrund seines Briefes vom 18. November 1979 (vgl. Dok. Nr. 28 a bzw. 28 b, (110 a, 112, 29. 110 b)) zur Abteilung Staat und Recht des ZK der SED bestellt worden. Bei dieser Gelegenheit habe ihm ein Mitarbeiter dieser Abteilung den Vermerk vom 21. November 1979 (Dok. Nr. 72 (190)) übergeben und ihn, Gysi gefragt, ob er bereit sei, den Vermerk Robert Havemann zu übergeben. Er habe den Mitarbeiter des ZK darauf hingewiesen, daß die Übergabe eines solchen Vermerks nicht nötig sei, da er Havemann bereits mündlich und schriftlich informiert habe. Der Mitarbeiter des ZK habe ihn dennoch gebeten, die Übergabe des Vermerks zu prüfen. Entgegen dem Vermerk der Hauptabteilung XX vom 21. November 1979 (Dok. Nr. 71) habe der Mitarbeiter des ZK allerdings größten Wert darauf gelegt, daß er, Gysi, den Vermerk Robert Havemann übergeben solle. In der Anhörung vom 11./12. Juni 1997 hat Abg. Dr. Gysi demgegenüber vorgetragen, er habe im Zusammenhang mit einem aktuellen Gerichtsverfahren den damaligen Mitarbeiter des ZK auf das Thema angesprochen, danach stelle sich der seinerzeitige Ablauf folgendermaßen dar: Dieser habe ihm damals mitgeteilt, daß nach dem Eingabengesetz der DDR das staatliche Organ entscheide, an das die Eingabe gerichtet ist, ob die Eingabe mündlich oder schriftlich beantwortet wird. Der Rechtsanwalt habe nicht das Recht, diese Entscheidung faktisch abzuändern. Daraus habe sich ergeben, daß der Mitarbeiter des ZK Kenntnis von dem Brief gehabt habe. Dieser habe ihm, Gysi, dann einen Vermerk mit der Aussage übergeben, das sei inhaltlich das, was der Kreisstaatsanwalt gesagt habe. Das könne er, Gysi, auch Herrn Havemann sagen, aus dem Papier könne aber keine Schriftform gemacht werden.

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